
Die Diskussion um das Heizungsgesetz und die Zukunft der Holzheizungen in Deutschland hat in den letzten Jahren viele Gemüter bewegt.
Ursprünglich war im Zuge der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), geplant, reine Holzheizungen nicht mehr zuzulassen.
Doch wie so oft in der Gesetzgebung, ändern sich die Dinge, und es lohnt sich, genauer hinzuschauen, um die Fakten von den Gerüchten zu trennen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die Zukunft der Holzheizungen
Im endgültigen Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll der Einbau einer Heizungsanlage auf Basis fester Biomasse, wie zum Beispiel Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel, in Bestandsgebäuden und Neubauten auch nach dem 01.01.2024 möglich sein.
Das bedeutet, dass Holzheizungen auch nach diesem Datum nicht verboten sein werden.
Eine wichtige Information für alle, die über den Austausch ihrer Heizanlage nachdenken:
Bis das reformierte GEG greift, gilt für neue Heizungen weiterhin die bisherige Förderung.
Im Gegensatz zu Kamin- oder Scheitholzöfen als Zusatzheizung werden Pelletkessel gefördert.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst den Einbau im Bestand seit der Novellierung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (BEG) Ende Juli 2022 sogar mit bis zu 12.000 Euro.
Zuschuss für Heizöl und Pellets – Härtefallförderung und Rückwirkende Anträge bis 20.10.2023
Ende März 2023 einigten sich Bund und Länder auf eine Härtefallförderung.
Die Härtefallförderung zielt darauf ab, Haushalte zu unterstützen, die im vergangenen Jahr Brennstoffe zu Preisen über einem bestimmten Niveau gekauft haben. Diese Unterstützung erstreckt sich auf verschiedene Heizmethoden und Brennstoffe, darunter Pellets, Heizöl, Flüssiggas, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und sogar Kohle bzw. Koks.
Eine bemerkenswerte Tatsache ist, das die Anträge für einen Zuschuss für Heizöl oder Pellets rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.12.2022 gestellt werden können. Hier lohnt sich schnell sein, denn die Antragsfrist endet am 20.10.2023.
Dies bietet Haushalten die Möglichkeit, von dieser Förderung zu profitieren, selbst wenn sie bereits im Jahr 2022 Brennstoffe gekauft haben.
Um die Chancen auf einen Zuschuss für Heizöl oder Pellets zu ermitteln und die voraussichtliche Höhe des Energiezuschusses zu berechnen, steht ab sofort ein Online-Rechner zur Verfügung. Dieser Rechner ermöglicht es Haushalten, vorab festzustellen, ob sie für diese Förderung in Frage kommen und wie viel Unterstützung sie erhalten könnten.
Die Bundesländer betonen die Bedeutung dieses Online-Rechners, da er den Antragsprozess transparenter und zugänglicher macht. Er hilft Haushalten, die potenzielle Förderung besser zu verstehen und erleichtert die Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen für den Antragsprozess.
Kaminöfen und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
Neben den Regelungen des GEG gibt es auch Bestimmungen in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
(1. BImSchV), die darauf abzielen, die Luftbelastung zu verringern und das Heizen mit Holz umweltfreundlicher zu gestalten.
Ab Anfang 2022 wurde festgelegt, dass beim Bau oder der Erneuerung eines Schornsteins an einem Gebäude dieser mindestens 40 Zentimeter über den First des Daches hinausragen muss.
Eine weitere wichtige Vorschrift aus der Novelle von 2010 betrifft veraltete Holzfeuerstätten, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.03.2010 genehmigt wurden.
Diese müssen bis Ende 2024 stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden, sofern sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der Verordnung entsprechen.
Diese Maßnahmen stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit dem GEG (Gebäude-Energie-Gesetz).
Ausnahmen und Bestandsschutz
Es gibt Ausnahmen von der Nachrüstpflicht, die für einige Holzfeuerstätten gelten. Anlagen, die bereits der ersten Stufe der Verordnung entsprechen, genießen Bestandsschutz. Dies gilt auch für Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als alleinige Heizquelle einer Wohnung dienen.
Gleiches gilt für Kachelgrundöfen und Nichtküchenherde in Privathaushalten sowie offene Kamine, die nur gelegentlich betrieben werden.
Bußgelder und Emissionsgrenzwerte
Es ist wichtig zu beachten, dass bei Nichteinhaltung der geforderten Emissionsgrenzwerte Bußgelder drohen können. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Holzfeuerstätte diesen Anforderungen entspricht, kann ein Blick in die Datenbank des HKI Industrieverbandes hilfreich sein.
Hier sind mehr als 7.000 Geräte nach Herstellern und mit allen wesentlichen Eigenschaften aufgelistet.
Nach Ablauf der Frist ist der Schornsteinfeger für die Kontrolle verantwortlich und verpflichtet, bei Verstößen den Ofen stillzulegen und die zuständige Behörde zu informieren. Dies gilt auch für alle Feuerstätten, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden und deren Stichtag bereits der 31.12.2020 ist.
Die Behörde kann in solchen Fällen ein Bußgeld verhängen.
Fazit
Die Diskussion um das Holzheizungsverbot war ein heißes Thema, das viele Hausbesitzer verunsichert hat.
Der aktuelle Stand zeigt jedoch, dass Holzheizungen weiterhin erlaubt sein werden, und es sogar Fördermöglichkeiten für Pellet-Heizungen gibt. Wichtig ist, die geltenden Regelungen zur Nachrüstung und Emissionsgrenzwerte zu beachten, um Bußgelder zu vermeiden.
Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten an die örtlichen Behörden oder den Schornsteinfeger zu wenden, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.