Aufgepasst: die Übergangsfrist zur Erklärung der Entnahme endet am 11.01.2024
Altanlagen – Für alle die ihre Photovoltaikanlage vor dem 01.01.2023 erworben haben

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie durch die Entnahme Ihrer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen Umsatzsteuer sparen können – ein wichtiger Schritt, insbesondere für Betreiber von Altanlagen
In diesem Beitrag erfahren Sie:
Rückblick: Der Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen bis 2022
Bis zum 31.12.2022 wurden Photovoltaikanlagen mit 19 % USt geliefert. Diesen Umsatzsteuerbetrag aus der Rechnung, konnten sich Betreiber einer PV-Anlage vom Finanzamt als sogenannte Vorsteuer erstatten lassen. Das war sehr attraktiv, da es sich hierbei meist um mehrere Tausend Euro handelte.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Voraussetzung dafür war allerdings, dass der Betreiber der PV-Anlage auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichtet. Dies führte wiederum dazu, dass nicht nur die Einspeisung des Stroms in ein öffentliches Netz sondern auch der eigene private Verbrauch des Stroms der Umsatzsteuer unterlagen. (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG)
Dieser Verzicht, bindet den PV-Anlagen Betreiber für 5 Jahre an die Regelbesteuerung. Danach ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich.
Hier gilt es allerdings unbedingt den Korrekturzeitraum für die Vorsteuer zu beachten § 15a UStG
Neuer Null-Steuersatz ab 01.01.2023
Zum 01.01.2023 wurde der ein Nullsteuersatz (Umsatzsteuer) für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen eingeführt. (§ 12 Abs. 3 UStG).
Der Vorsteuerabzug als alleiniger Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Was bedeutet das für Betreiber von Altanlagen?
Hier kommt ein Griff in die Trickkiste – Stichwort Entnahme der Anlage.
Eine Entnahme (in das Privatvermögen) der Anlage aus dem Unternehmen (das Unternehmen ist die PV-Anlage selbst) gilt als Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) und führt zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz.
Dieser Umsatz unterliegt allerdings seit dem 01.01.2023 dem Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG), da die fiktive Lieferung an den Betreiber der Anlage ausgeführt wird.
Im Ergebnis entsteht aus der Entnahme somit keine Umsatzsteuer.
Wegfall der Umsatzsteuer auf privaten Verbrauch
Nach der Entnahme der PV-Anlage, fällt die Umsatzsteuer auf den privaten Verbrauch des erzeugten Stroms weg.
Achtung: die Einspeisung des Stroms in ein öffentliches Netzt unterliegt als betriebliche Nutzung weiterhin der Umsatzsteuer! Und solange der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung noch gilt, muss auch weiterhin dieser Betrag an das Finanzamt abgeführt werden.
Deshalb ist auch keine Änderungsmeldung an den Netzbetreiber vorzunehmen. Und dieser rechnet weiterhin die eingespeiste Strommenge, im Rahmen einer Gutschrift, mit 19 % Umsatzsteuer ab.
Ja, es erscheint Ihnen vielleicht merkwürdig, aber es ist tatsächlich so, dass ein Unternehmer mit einem dem Privatvermögen zugeordneten Gegenstand auch Leistungen als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführen kann.
Hinweis: der Vorsteuerabzug für künftig anfallende Reparaturen und Wartung etc., kann nur noch anteilig gemäß der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung geltend gemacht werden.
Keine Vorsteuerkorrektur nach §15a UStG bei Entnahme
Hintergrund: Wurde bei der Anschaffung eines Vermögensgegenstands der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen und kommt es innerhalb des Korrekturzeitraumes zu einer Veränderung der Verhältnisse in der Nutzung dieses Gegenstandes, so muss man ggf. anteilig die Vorsteuer an das Finanzamt zurück zahlen.
Die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen führt glücklicherweise zu keiner Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.
Exkurs:
Ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung dagegen stellt eine Änderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 7 UStG gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug dar. Deshalb gilt es hier den Korrekturzeitraum zu beachten.
Dies gilt aber nur, wenn sich die Photovoltaikanlage noch im Unternehmen befindet.
Daraus folgt: es kommt zu keiner Änderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 7 UStG, wenn erst die Entnahme der Anlage und dann nur eine juristische Sekunde später der Wechsel in die Kleinunternehmerschaft erfolgt. Somit bliebe hier nur die Bindungsfrist von 5 Jahren einzuhalten, nicht aber der Korrekturzeitraum von 60 Monaten.
(Bei dachintegrierten Anlagen sind es 120 Monate)
Voraussetzungen für die Entnahme
Die PV-Anlage ist Betriebsvermögen im Unternehmen „PV-Anlage“. Entnahme bedeutet, dass dieses Betriebsvermögen aus dem Betrieb entnommen wird und danach zum Privatvermögen gehört.
Voraussetzung für diese Entnahme der PV-Anlage, ist laut Finanzverwaltung, dass die Anlage zu mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden muss.
Die Finanzverwaltung hat für die Forderung der nichtunternehmerische Nutzung von mehr als 90% allerdings keinerlei Rechtsquelle genannt.
Aus Vereinfachungsgründen kann dies aber angenommen werden wenn:
- Die Anlage mit einem Batteriespeicher ausgestattet ist
- Der Strom über eine Wallbox zum Laden eines privaten E-Fahrzeuges genutzt wird
- Der erzeugte Strom zum Betrieb einer privaten Wärmepumpe genutzt wird
Erklärung der Entnahme gegenüber dem Finanzamt
Die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen ist ein Wahlrecht. Wahlrecht bedeutet, kann man machen, muss man aber nicht.
Und daher ist es so, dass wenn man als Unternehmer von einem Wahlrecht Gebrauch machen möchte, muss dies gegenüber dem Finanzamt erklärt und somit auch dokumentiert werden.
Normalerweise ist es so, dass eine Entnahme grundsätzlich nicht für die Vergangenheit vorgenommen werden kann.
In diesem speziellen Fall, gilt eine Ausnahmeregelung und die Entnahme kann bis zum 11.01.2024 noch rückwirkend zum 01.01.2023 erklärt werden.
So könnte die Erklärung an das Finanzamt aussehen:
„An das Finanzamt
Betreff: Entnahme PV-Anlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
die im Jahr XXXX angeschaffte PV-Anlage wird mit Wirkung vom 01.01.2023 in den außerunternehmerischen Bereich entnommen.
[nachfolgend nun die Darlegung der mehr als 90% außerbetrieblichen Nutzung als Voraussetzung für die Entnahme – dies müssen Sie entsprechend Ihren Verhältnissen anpassen]
…Da ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert
…für den Betrieb einer Wärmepumpe im privaten Haushalt
…für die Aufladung eines privaten E-Fahrzeugs
…für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet wird [z.B. könnten Sie nachweisen, das weniger als 10% des erzeugten Stroms in das öffentliche Netzt eingespeist werden]
ist nach Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 27.02.2023 davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Entnahme erfüllt sind.
Die Entnahme unterliegt dem Steuersatz von 0 % gem. § 12 Abs. 3 UStG und wird im Rahmen der Jahresklärung [alternativ: Umsatzsteuer-Voranmeldung] erklärt werden.
Aufgrund der Entnahme ist der Eigenverbrauch von Strom ab 2023 nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Im Rahmen der Jahreserklärung bzw. Voranmeldungen werden daher ausschließlich nur noch die umsatzsteuerpflichtigen Stromerlöse erklärt.“
Die praktische Umsetzung der Entnahme in der Umsatzsteuererklärung 2023
Die Entnahme ist unter dem Punkt „Unentgeltliche Wertabgaben“ bei Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 0% zu melden. Zeile 29, Kennzahl 158.

Stellt sich noch die Frage, mit welchem Wert die Entnahme anzusetzen ist.
Dies spielt im Grunde jedoch keine Rolle. Solange der Wert größer als 0,00 Euro beträgt. Es könnte somit zum Beispiel der Restbuchwert oder auch der Zeitwert genommen werden.
Fazit und Handlungsempfehlung:
Es ist in jedem Fall sinnvoll, eine Altanlage aus dem Unternehmen zu entnehmen, wenn noch nicht wieder in die Kleinunternehmerbesteuerung gewechselt werden kann, um so die Besteuerung des selbst verbrauchten Stroms zu vermeiden.
Deshalb: Überprüfen Sie Ihre Situation und soweit die Entnahme bisher noch nicht erklärt wurde, kann dies gegenüber der Finanzverwaltung bis zum 11.01.2024 rückwirkend zum 01.01.2023 vorgenommen werden.
Quellen:
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“