Darf man eine Rechnungskorrektur gemäß § 14 UStG „Gutschrift“ nennen?

BMF Schreiben vom 18.04.2023

Erinnern Sie sich noch an den Trubel um die Rechnungskorrektur?

Und was für eine Aufregung und Hektik herrschte, als zum 01. Januar 2013 eine neue Regelung zur Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne in Kraft trat?

Das erwartet Sie:

Rückblick: Die Neuregelung im Jahr 2013. Was war geschehen?

Gutschrift als Rechnungskorrektur oder Self-Billing-Invoice §14 UStG
Bild: Pixabay

Die Veränderung, die damals alles ins Rollen brachte, fand ihren Ursprung in einer Anpassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Dieser erhielt eine neue Nummerierung, nämlich Nr. 10 UStG. Ab diesem Zeitpunkt durften bei einer Rechnungskorrektur nur noch Dokumente als Gutschrift bezeichnet werden, mit denen der Leistungsempfänger über eine Leistung mittels Gutschrift abrechnet.

Damit waren die Fälle gemeint, in denen nicht der leistende Unternehmer eine Rechnung ausstellt, sondern der Leistungsempfänger seinerseits eine Gutschrift erteilt.
Dieses Verfahren ist als „Self-Billing-Invoice“ bekannt und kommt beispielsweise bei der Abrechnung von Provisionen häufig zum Einsatz.

Das war geradezu ein Schock für alle Buchhalter und sorgte für einige Turbulenzen, denn bisher war es gängige Praxis, den Begriff Gutschrift für Rechnungskorrekturen zu verwenden.

Rechnungskorrektur durfte nicht mehr Gutschrift genannt werden

Die Konsequenz dieser Neuerung war, dass andere Dokumente, mit denen z.B. eine Rechnung korrigiert wurde, dann nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden durften.
Wurde das ursprüngliche Entgelt herabgesetzt oder nachträglich ein Nachlass gewährt, musste dieser Beleg fortan z.B. als Entgeltminderungsbeleg oder Stornobelegbezeichnet werden.

Andernfalls bestand die Gefahr, dass der Empfänger eines als Rechnungskorrektur gedachten, aber „Gutschrift“ bezeichneten Belegs, die darin ausgewiesene Steuer i.S.d. § 14c UStG schuldete und an das Finanzamt abzuführen hatte. Diese Regelung stellte viele Unternehmen und Buchhalter vor erhebliche Herausforderungen.

Auch 10 Jahre danach bestehen noch Unklarheiten

Obwohl diese Regelung seit nunmehr 10 Jahren in Kraft ist, führt sie immer wieder zu Problemen bei der Frage, ob es sich bei den betreffenden Belegen um Umsatzsteuer, Vorsteuer oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer im Sinne des § 14 c UStG handelt.

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun mit Schreiben vom 18.04.2023 hierzu eine dringend benötigte Klarstellung vorgenommen und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert.

BMF Schreiben schafft endlich Klarheit und Erleichterung

Danach gilt: Wird eine „Rechnungskorrektur“ oder ein anderer „Rückrechnungsbeleg“ als „Gutschrift“ bezeichnet und geht daraus eindeutig hervor, welche Rechnung über welche Lieferung oder Leistung korrigiert oder storniert werden soll, liegt insoweit kein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c vor.
Stattdessen handelt es sich ganz normal um eine Änderung der Bemessungsgrundlage und damit um eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG.

Dies führt dazu, dass die Umsatzsteuerschuld des Leistenden und der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach unten korrigiert werden können, ohne dass die Konsequenzen eines unberechtigten Steuerausweises eintreten.

BMF Schreiben Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Umsatzsteuergesetz (UStG)) – Folgen aus dem Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18

Kleiner Exkurs zum § 14c UStG:

Abschließend sei noch angemerkt, dass der § 14c UStG Regelungen für den Fall enthält, dass ein Unternehmer einen höheren Steuerbetrag in einer Rechnung ausweist, als er nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis) oder einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis). In beiden Fällen sind entsprechende Konsequenzen und Nachzahlungen vorgesehen.

Die Klarstellung des BMF in Bezug auf die Bezeichnung von Rechnungskorrekturen als „Gutschrift“ bringt jedoch eine wichtige Erleichterung für Unternehmen und Buchhalter, die sich bisher mit dieser Problematik auseinandersetzen mussten.

Insgesamt zeigt dieser Fall, wie entscheidend es ist, die sich ständig ändernden Steuergesetze und -regelungen im Blick zu behalten und sich bei Unsicherheiten rechtzeitig Rat von Experten einzuholen.

Simone Weber

Über die Autorin

Seit 2017 arbeite ich als Steuerberaterin und bin aktives Mitglied im Prüfungsausschuss für Steuerfachwirte bei der Steuerberaterkammer Hessen. In diesem Blog sammele ich für Sie Wissenswertes rund um das Thema Steuern.
Als Dozentin für Steuern, Finanzbuchhaltung  und Rechnungswesen halte ich außerdem Seminare ab und biete Unterstützung bei der Vorbereitung für die Fortbildungsprüfungen der IHK und der Steuerberater-Kammer an.

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