Aktuelle Rechtsprechung: Reisekostenabzug bei Weiterbildung „außerhalb des Dienstverhältnisses“
In einem aktuellen Urteil hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Frage behandelt, unter welchen Umständen das Aufsuchen einer Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ erfolgt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben.
Der Fall drehte sich um einen Kläger, der an einem Meistervorbereitungskurs teilnahm und im Anschluss erfolgreich die Meisterprüfung ablegte.
Reisekosten vs. Entfernungspauschale – Das war der Sachverhalt:
Der Kläger besuchte in den Streitjahren einen Meistervorbereitungskurs, dessen Kosten er größtenteils selbst trug. Um an den Kursen teilnehmen zu können, nutzte der Kläger Urlaub oder unbezahlten Urlaub, baute Überstunden ab oder nahm in geringem Umfang Bildungsurlaub.
Sein Arbeitgeber unterstützte ihn teilweise, indem er ihm Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellte, aber nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freistellte.
Reisekosten vs. Entfernungspauschale – Rechtliche Bewertung:
Das Niedersächsische FG kam zu dem Schluss, dass der Meistervorbereitungskurs „außerhalb des Dienstverhältnisses“ besucht wurde.
Dies hatte zur Folge, dass weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten noch für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht kam.
Der Grund dafür liegt in der Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), nach der die Bildungseinrichtung in solchen Fällen als erste Tätigkeitsstätte gilt.
Und deshalb hier nur die Entfernungspauschale für Fahrten zu eben dieser „ersten Tätigkeitsstätte“ geltend gemacht werden können, jedoch nicht die tatsächlichen Fahrtkosten.
Allerdings auch teilweiser Erfolg der Klage:
Trotz der oben genannten Bewertung hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Gericht korrigierte die zeitliche Zuordnung eines dem Kläger gewährten Zuschusses für den Meistervorbereitungskurs.
Der Zuschuss müsse entsprechend dem wirtschaftlichen Zusammenhang aufgeteilt werden, da die maßgeblichen Kursgebühren in unterschiedlichen Jahren angefallen waren.
Reisekosten vs. Entfernungspauschale – Revision zugelassen:
Das Niedersächsische FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu, da es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht wird.
Dieser Fall könnte daher wegweisend für künftige Entscheidungen in ähnlichen Sachverhalten sein.
Mein Fazit:
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie komplex die steuerlichen Regelungen in Bezug auf die berufliche Weiterbildung sein können.
Insbesondere die Abgrenzung, ob eine Bildungseinrichtung „außerhalb des Dienstverhältnisses“ aufgesucht wird, ist von erheblicher Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen.
Ich werde daher die weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung zu diesem Thema genau im Auge behalten und entsprechend berichten.
Quelle: Finanzgericht Niedersachsen Urt. v. 20.09.2023, Az.: 4 K 20/23