Holzhackschnitzel sind nicht nur ein nachhaltiger Brennstoff, sondern sie haben auch in steuerlicher Hinsicht für Aufsehen gesorgt. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom April 2022 hat die Besteuerung von Holzhackschnitzeln neu geregelt.
Im Artikel „Holzhackschnitzel im Kontext der Umsatzsteuer: Was Sie darüber wissen sollten“ habe ich bereits über das BFH Urteil und die Auswirkungen auf Lieferanten und Verbraucher berichtet.
Umsatzsteuer – Hintergrund des BFH-Urteils
Im April 2022 fällte der Bundesfinanzhof ein wegweisendes Urteil (V R 2/22, V R 6/18), das die steuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln betraf. Dieses Urteil beurteilte Holzhackschnitzel als Brennholz und entschied, dass sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegen sollten.
Dies entspricht dem Steuersatz, der bereits für Brennholz angewandt wurde.
Die Entscheidung des BFH zielt darauf ab, gleiche Produkte oder Dienstleistungen gleich zu besteuern, um den Wettbewerb nicht zu verzerren, und folgt somit den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs.
Klarheit durch das Bundesfinanzministerium?
Allerdings blieb nach dem BFH-Urteil die Frage offen, wie der ermäßigte Steuersatz in der Praxis angewendet werden sollte. Das Bundesfinanzministerium reagierte im April 2023 mit einem Schreiben und klärte die Sachlage auf:
- Wenn Holzhackschnitzel zum Verbrennen bestimmt sind, beträgt der Umsatzsteuersatz 7 Prozent.
- Wenn Hackschnitzel anderweitig verwendet werden und nicht zum Heizen dienen, gilt der
Regelsatz von 19 Prozent.
Vertrauensschutz – Übergangsregelung im BMF Schreiben
Aus Gründen des Vertrauensschutzes, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes von 19% beruft.
Dies ist vor allem für den Vorsteuerabzug wichtig.
**UPDATE** BMF Schreiben – Vertrauensschutz wird verlängert
Die im BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung des Regelsteuersatzes, wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Darauf einigten sich abermals die obersten Finanzbehörden der Länder.
BFH-Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18); Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung |
Mein Fazit
Das BFH-Urteil hat die Besteuerung von Holzhackschnitzeln grundlegend verändert. Mit einem klaren Verständnis der aktuellen Regelungen und der richtigen Dokumentation können Lieferanten und Verbraucher sicherstellen, dass sie die richtigen Umsatzsteuersätze anwenden.
Durch die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung, gibt es Rechtssicherheit bis 31.12.2023.
Ab dem 01.01.2024 ist daher verstärkt darauf zu achten, bei der Rechnungstellung die korrekten Umsatzsteuersätze anzuwenden, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.