**Wichtiges UPDATE** – Umsatzsteuersatz auf Holzhackschnitzel

Holzhackschnitzel, welcher Umsatzsteuer gilt?
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Holzhackschnitzel sind nicht nur ein nachhaltiger Brennstoff, sondern sie haben auch in steuerlicher Hinsicht für Aufsehen gesorgt. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom April 2022 hat die Besteuerung von Holzhackschnitzeln neu geregelt.
Im Artikel „Holzhackschnitzel im Kontext der Umsatzsteuer: Was Sie darüber wissen sollten“ habe ich bereits über das BFH Urteil und die Auswirkungen auf Lieferanten und Verbraucher berichtet.

Umsatzsteuer – Hintergrund des BFH-Urteils

Im April 2022 fällte der Bundesfinanzhof ein wegweisendes Urteil (V R 2/22, V R 6/18), das die steuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln betraf. Dieses Urteil beurteilte Holzhackschnitzel als Brennholz und entschied, dass sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegen sollten.
Dies entspricht dem Steuersatz, der bereits für Brennholz angewandt wurde.

Die Entscheidung des BFH zielt darauf ab, gleiche Produkte oder Dienstleistungen gleich zu besteuern, um den Wettbewerb nicht zu verzerren, und folgt somit den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs.

Klarheit durch das Bundesfinanzministerium?

Allerdings blieb nach dem BFH-Urteil die Frage offen, wie der ermäßigte Steuersatz in der Praxis angewendet werden sollte. Das Bundesfinanzministerium reagierte im April 2023 mit einem Schreiben und klärte die Sachlage auf:

  • Wenn Holzhackschnitzel zum Verbrennen bestimmt sind, beträgt der Umsatzsteuersatz 7 Prozent.
  • Wenn Hackschnitzel anderweitig verwendet werden und nicht zum Heizen dienen, gilt der
    Regelsatz von 19 Prozent.

Vertrauensschutz – Übergangsregelung im BMF Schreiben

Aus Gründen des Vertrauensschutzes, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes von 19% beruft.
Dies ist vor allem für den Vorsteuerabzug wichtig.

**UPDATE** BMF Schreiben – Vertrauensschutz wird verlängert

Die im BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung des Regelsteuersatzes, wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Darauf einigten sich abermals die obersten Finanzbehörden der Länder.

BFH-Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18); Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Umsatzsteuersatz auf Holzhackschnitzel – der Vertrauensschutz wird verlängert bis 31.12.2023

Mein Fazit

Das BFH-Urteil hat die Besteuerung von Holzhackschnitzeln grundlegend verändert. Mit einem klaren Verständnis der aktuellen Regelungen und der richtigen Dokumentation können Lieferanten und Verbraucher sicherstellen, dass sie die richtigen Umsatzsteuersätze anwenden.
Durch die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung, gibt es Rechtssicherheit bis 31.12.2023.
Ab dem 01.01.2024 ist daher verstärkt darauf zu achten, bei der Rechnungstellung die korrekten Umsatzsteuersätze anzuwenden, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Simone Weber

Über die Autorin

Seit 2017 arbeite ich als Steuerberaterin und bin aktives Mitglied im Prüfungsausschuss für Steuerfachwirte bei der Steuerberaterkammer Hessen. In diesem Blog sammele ich für Sie Wissenswertes rund um das Thema Steuern.
Als Dozentin für Steuern, Finanzbuchhaltung  und Rechnungswesen halte ich außerdem Seminare ab und biete Unterstützung bei der Vorbereitung für die Fortbildungsprüfungen der IHK und der Steuerberater-Kammer an.

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