Umzugskosten steuerlich absetzbar – das geht! Und zwar als Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind und der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt.
Dies ist inzwischen ständige Rechtsprechung.
Neu ist, dass die Arbeitserleichterung auch darin liegen kann, dass in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Was wirklich zählt:
- Arbeitszimmer als Werbungskosten: Neue Regelungen und aktuelles Urteil
- Umzugskosten steuerlich absetzbar als Werbungskosten? – Finanzgericht Hamburg
- Keine Verkürzung des Arbeitsweges?
- „Corona-Homeoffice“ führt zur Abzugsfähigkeit der Umzugskosten
- Erhöhung des Wohnkomforts war kein Umzugsgrund
- Nicht allein auf die Verkürzung des Arbeitsweges kommt es an
- BMF-Neuregelung für häusliche Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschalen
- Als Fazit bleibt zu sagen
Arbeitszimmer als Werbungskosten: Neue Regelungen und aktuelles Urteil
Arbeitsplätze und ihre Ausgestaltungen haben in den letzten Jahren einen enormen Wandel erlebt, nicht zuletzt aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
In diesem Zusammenhang gewinnen auch steuerliche Fragen rund um Arbeitszimmer und Homeoffice an Bedeutung.
In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg und die Neuregelungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Bezug auf Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschalen.
Umzugskosten steuerlich absetzbar als Werbungskosten? – Finanzgericht Hamburg
Im Juli 2020 entschied das Finanzgericht Hamburg in einem bemerkenswerten Fall über die steuerliche Absetzbarkeit von Umzugskosten.
Ein Ehepaar zog von einer 65 m² großen Wohnung ohne Arbeitszimmer in eine 110 m² große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern um. Das Ehepaar beantragte die Umzugskosten als Werbungskosten geltend zu machen, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Keine Verkürzung des Arbeitsweges?
Die übliche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Umzugskosten ist eine „wesentliche Arbeitserleichterung“, die in der Regel durch eine erhebliche Verkürzung des Arbeitsweges gegeben sein muss. Doch in diesem Fall war der Arbeitsweg nicht wesentlich kürzer geworden, was das Finanzamt als Ablehnungsgrund anführte.
Faustregel: Der Weg muss arbeitstäglich eine Stunde kürzer sein als vorher. Dies war hier nicht der Fall.
Hinzu kam, dass das Homeoffice für beide Ehepartner nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen war.
„Corona-Homeoffice“ führt zur Abzugsfähigkeit der Umzugskosten
Doch hier brachte die Corona-Pandemie eine interessante Wendung: Das Finanzgericht Hamburg überzeugte sich davon, dass der Umzug die Arbeitsbedingungen der Eheleute erheblich verbesserte und erleichterte, da er erst die ungestörte Ausübung ihrer nichtselbständigen Tätigkeiten im Homeoffice ermöglichte.
Vor der Pandemie hatten sie in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber gearbeitet, aber mit Beginn der Corona-Pandemie verlagerten sie ihre Tätigkeiten ins Homeoffice.
Die neue Wohnung mit zwei Arbeitszimmern war notwendig, um ihre Tätigkeiten effektiv ausführen zu können.
Erhöhung des Wohnkomforts war kein Umzugsgrund
Die Wohnung unterscheide sich auch nicht derart von der bisherigen Wohnung, dass eine Erhöhung des Wohnkomforts als Grund für den Umzug angenommen werden könne.
Vielmehr verfüge die neue Wohnung statt über eine Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten nur über einen Balkon, der für die im Streitjahr fünfjährige Tochter weniger gut nutzbar sei.
Nicht allein auf die Verkürzung des Arbeitsweges kommt es an
Dieser Fall zeigt, dass die traditionelle Sichtweise auf Umzugskosten möglicherweise überholt ist und dass auch andere Faktoren, wie die Möglichkeit des Homeoffice, berücksichtigt werden können.
Es ist jedoch zu beachten, dass das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat, sodass noch abzuwarten ist, wie der BFH diese Frage entscheiden wird. BFH Anhängiges Verfahren VI R 3/23
BMF-Neuregelung für häusliche Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschalen
Das Bundesministerium der Finanzen hat ebenfalls eine Stellungnahme zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgegeben, die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführt wurde.
Diese Regelungen betreffen die steuerliche Berücksichtigung von betrieblicher und beruflicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung sowie die Homeoffice-Pauschale.
Die Neuregelung baut auf den bisherigen Begriffsdefinitionen auf, insbesondere in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer und den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung.
Es wurden jedoch keine wesentlichen Änderungen vorgenommen.
Im Detail geht das BMF-Schreiben auf verschiedene Punkte ein, darunter den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Tagespauschale, das Verhältnis zur Jahrespauschale und die Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke.
Als Fazit bleibt zu sagen
Die Neuregelungen und das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Hamburg verdeutlichen, dass sich die steuerliche Landschaft in Bezug auf Arbeitszimmer und Homeoffice stetig weiterentwickelt.
Steuerzahler sollten daher immer auf dem neuesten Stand bleiben, um ihre steuerliche Situation bestmöglich zu gestalten.
Es bleibt spannend, wie der Bundesfinanzhof in der anhängigen Revision entscheiden wird und welche weiteren Entwicklungen es auf diesem Gebiet geben wird.