Wenn das Arbeitsverhältnis endet, bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden häufig einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung an.

In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage: Was tun mit der Abfindung?
Eine interessante Möglichkeit ist die Einzahlung in die gesetzliche oder betriebliche Altersversorgung. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Optionen es gibt, worauf Sie achten sollten und welche typischen Fehler vermieden werden können.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag:
Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen
Wer vor dem regulären Rentenalter in Rente gehen möchte, muss mit Rentenabschlägen rechnen:
Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme sinkt die Rente dauerhaft um 0,3 %.
Seit 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Beispiel: Ein Versicherter des Jahrgangs 1960 erreicht das reguläre Rentenalter erst mit 66 Jahren und 4 Monaten.
Die Lösung: Ab einem Alter von 50 Jahren können Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, um diese Abschläge auszugleichen. Das bietet Flexibilität und finanzielle Sicherheit im Ruhestand.
Wichtige Punkte:
- Ab 50 Jahren können Beiträge zur Rentenversicherung freiwillig eingezahlt werden.
- Eine unverbindliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zeigt, wie hoch der Betrag für den vollständigen Ausgleich wäre.
- Auskunft bei der RV einholen – die dem AG vorlegen
- Die Einholung der Auskunft ist unverbindlich. Sie verpflichtet nicht dazu, auch tatsächlich etwas zu zahlen
- Beispiel: Bei einem Ausgleichsbetrag von 76.000 Euro könnten die Hälfte davon, also 38.000 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt werden (§ 187a SGB VI i.V.m. § 3 Nr. 28 EStG).
- Der Arbeitgeber muss die Zahlung direkt an die DRV überweisen.
- Der Rest (wenn man den zahlen möchte) ist normales steuerpflichtiges Einkommen, von dem man dann etwas einzahlt – diesen Anteil kann der AG natürlich auch bezahlen – ist aber nicht steuerfrei
- Sonderzahlungen sind als Einmalzahlung oder in mehreren Teilzahlungen möglich.
- Eine regelmäßige Ratenzahlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Jedoch sind mehrere Zahlungen pro Jahr zulässig.
- Durch Aufteilung auf mehrere Jahre lassen sich möglicherweise Steuervorteile nutzen, da Altersvorsorgeaufwendungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen absetzbar sind.
- Der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beträgt im Jahr 2025: 29.344 EUR für Ledige und 58.688 EUR für Verheiratete.
Tipp:
Unabhängig von Abfindung – kann man jedes Jahr freiwillige Einzahlungen in die RV leisten – und sich quasi Rentenpunkte kaufen.
Und wenn Sie doch nicht früher in Rente gehen?
Wer die Sonderzahlung geleistet hat, aber später doch regulär oder noch später in Rente geht, hat keinen Nachteil: Die eingezahlten Beiträge erhöhen dann einfach die Rentenhöhe. Eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
Einzahlung in betriebliche Altersvorsorge
Auch die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) kann eine attraktive Option sein:
- Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen kann die Abfindung teilweise steuerfrei in die bAV eingebracht werden.
- Es gilt eine Höchstgrenze: Für jedes Beschäftigungsjahr (maximal 10 Jahre) können 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuerfrei genutzt werden.
- Beispiel 2025:
BBG West = 96.600 Euro → 4 % = 3.864 Euro pro Jahr → maximal 38.640 Euro steuerfrei bei zehn Jahren Betriebszugehörigkeit.
Gesetzlicher Hintergrund: § 3 Nr. 63 EStG
Wichtig:
Bereits geleistete Beiträge zur bAV werden nicht auf den steuerfreien Höchstbetrag angerechnet.
Altzusagen mit pauschaler Versteuerung (§ 40b EStG a.F.) spielen heute praktisch keine Rolle mehr.
Beratung dringend empfohlen
Sowohl für die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung als auch in die bAV ist eine individuelle Beratung sinnvoll.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bietet persönliche Beratungstermine und Auskünfte an.
Hier können Sie beispielsweise den Antrag V0210 stellen, um eine Auskunft über die Höhe der notwendigen Sonderzahlungen zu erhalten.
Kontaktmöglichkeiten der DRV:
- Online: DRV Formular V0210
- Telefonisch: 0800 1000 4800 (kostenfreie Servicenummer)
- FAQ der Deutschen Rentenversicherung
Auch betriebliche Versorgungseinrichtungen wie der z.B. der BVV unterstützen bei der Planung und Umsetzung.
Fazit: Gut geplant, besser versorgt
Eine frühzeitige und gut durchdachte Nutzung der Abfindung für die Altersvorsorge kann erhebliche Vorteile bringen.
Mir ist wichtig, dass Sie sich vor einer Entscheidung umfassend beraten lassen und sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen. Denn ob gesetzliche oder betriebliche Altersvorsorge – Ihre Möglichkeiten sind vielfältig, aber auch komplex.
Nutzen Sie die Chance, Ihre Zukunft abzusichern.
Tipp:
Erfahren Sie im nächsten Beitrag, wie Abfindungen steuerlich behandelt werden und wie Sie von der Fünftelregelung profitieren können:
👉 Abfindung und Steuer: So nutzen Sie die Fünftelregelung richtig