Abfindung und Steuer: So nutzen Sie die Fünftelregelung für 2025 richtig

Erhalten Sie eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, können Sie steuerlich profitieren. Die sogenannte Fünftelregelung ermöglicht eine günstigere Besteuerung der Abfindung.

Doch ab 2025 gibt es wichtige Änderungen, die Sie kennen sollten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Fünftelregelung funktioniert, welche Fallstricke lauern und was Sie beachten sollten.

Was ist die Fünftelregelung?

Normalerweise unterliegt eine Abfindung der Einkommensteuer. Um die hohe Steuerbelastung durch die Einmalzahlung abzumildern, gibt es die Fünftelregelung: Sie sorgt dafür, dass der Steuersatz nicht durch die Abfindung unverhältnismäßig stark ansteigt.

Kurz erklärt:

  • Zuerst wird die Steuer auf Ihr reguläres Jahreseinkommen berechnet (Betrag X).
  • Anschließend wird Ihr reguläres Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung versteuert (Betrag Y).
  • Die Differenz (Y minus X) wird mit fünf multipliziert.
  • Das Ergebnis ergibt die Steuer auf die gesamte Abfindung.
  • Diese Steuer wird zur normalen Einkommensteuer hinzugerechnet.

Vorteil:
Nur ein Fünftel der Abfindung wird zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen, was zu einer geringeren Steuerlast führt.

Achtung: Ab 2025 müssen Sie selbst aktiv werden

Bis Ende 2024 durfte der Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt:

Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung bei der Auszahlung der Abfindung nicht mehr anwenden.

Das bedeutet für Sie:

  • Die Abfindung wird zunächst wie normales Einkommen besteuert.
  • Sie müssen die ermäßigte Besteuerung selbst über Ihre Einkommensteuererklärung beantragen.

Mein Hinweis:
Planen Sie die Verwendung der Abfindung gut und stellen Sie sicher, dass Sie im Folgejahr Ihre Steuererklärung zeitnah einreichen, um die steuerliche Entlastung zu erhalten.

Beispiel: So funktioniert die Fünftelregelung

Ein Rechenbeispiel macht die Funktionsweise deutlich:

Steuern sparen mit der Fünftelregelung. Ab 2025 nur noch über die Einkommensteuererklärung.
KI generiert
  • Reguläres Jahreseinkommen: 36.000 Euro
  • Abfindung: 100.000 Euro

Berechnung:

  1. Steuer auf 36.000 Euro → ca. 6.200 Euro
  2. Steuer auf 36.000 Euro + 20.000 Euro (1/5 der Abfindung) → ca. 13.100 Euro
  3. Differenz = 13.100 € – 6.200 € = 6.900 €
  4. 6.900 € × 5 = 34.500 €

Die Steuer auf die Abfindung beträgt 34.500 Euro. Dazu kommt die normale Steuer auf das Jahreseinkommen.
Netto bleibt deutlich mehr übrig, als wenn die gesamte Abfindung zum regulären Steuersatz versteuert worden wäre.

Tipp: Online-Rechner zur Abfindungsbesteuerung für 2025 bieten eine gute erste Einschätzung.

Wichtige Hinweise zur Anwendung

  • Die Fünftelregelung greift nur bei echten Abfindungen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Es muss sich um eine außerordentliche Einkunft handeln. Regelmäßige oder gestückelte Zahlungen können den Vorteil gefährden.
  • Je höher das Gesamteinkommen, desto geringer wirkt sich die Steuerermäßigung aus.
  • Bei sehr hohen Einkommen kann die Wirkung der Fünftelregelung fast verpuffen.

Zusätzliche Tipps zur Senkung der Steuerlast bei Abfindungen

Auszahlung ins Folgejahr verschieben

Wenn Sie Ihre Abfindung im Januar des Folgejahres erhalten, kann dies zu einer geringeren Steuerbelastung führen, insbesondere wenn Ihr Einkommen in diesem Jahr niedriger ist. Dies liegt daran, dass die Abfindung dann in einem Jahr mit möglicherweise geringerem Gesamteinkommen versteuert wird, was den Steuersatz senken kann.

Einmalige Auszahlung bevorzugen

Die Fünftelregelung kann nur angewendet werden, wenn die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wird. Bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre entfällt dieser Steuervorteil. Daher ist es steuerlich günstiger, die Abfindung als Einmalzahlung zu erhalten. ​

Sonderausgaben und Werbungskosten erhöhen

Durch gezielte Ausgaben im Jahr der Abfindung, wie z.B. Fortbildungskosten oder Spenden, können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Diese Ausgaben können als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden und somit die Steuerlast reduzieren.

Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte können ihre Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zahlen. Diese Vorauszahlungen können im Jahr der Zahlung vollständig als Sonderausgaben abgesetzt werden, was besonders in Jahren mit hohen einmaligen Einkünften, wie einer Abfindung, steuerlich vorteilhaft ist.

Einzahlung in die Altersvorsorge

Eine Einzahlung eines Teils der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Rürup-Rente kann steuerlich begünstigt sein. Diese Beiträge sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerlich absetzbar und reduzieren somit Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer

Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, können Sie einen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer stellen, die auf die Abfindung entfällt. Viele Kirchen zeigen sich bei solchen Anträgen kulant, insbesondere wenn die Abfindung zu einer außergewöhnlichen Steuerbelastung führt.

Diese Tipps können Ihnen helfen, die Steuerlast auf Ihre Abfindung zu minimieren. Es ist jedoch ratsam, individuelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die für Ihre Situation optimalen Maßnahmen zu ermitteln.

Fazit: Steuerersparnis nicht verschenken

Die Fünftelregelung bleibt auch nach 2025 eine attraktive Möglichkeit, die Steuerlast auf eine Abfindung zu senken.
Mir ist wichtig, dass Sie rechtzeitig planen und die Steuererklärung nicht auf die lange Bank schieben. Wer gut informiert ist und gezielt handelt, kann mehrere Tausend Euro sparen.


Tipp:
Wenn Sie überlegen, Ihre Abfindung zusätzlich für die Altersvorsorge zu nutzen, lesen Sie auch meinen Beitrag:
👉 Abfindung in die Rente einzahlen: Chancen und Fallstricke

Steuerberaterin und Dozentin Simone Weber Portrait

Simone Weber

Über die Autorin

Seit 2017 arbeite ich als Steuerberaterin und bin aktives Mitglied im Prüfungsausschuss für Steuerfachwirte bei der Steuerberaterkammer Hessen. In diesem Blog sammele ich für Sie Wissenswertes rund um das Thema Steuern.
Als Dozentin für Steuern, Finanzbuchhaltung  und Rechnungswesen halte ich außerdem Seminare ab und biete Unterstützung bei der Vorbereitung für die Fortbildungsprüfungen der IHK und der Steuerberater-Kammer an.

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